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Content | Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 1. Allgemeines Für alle Lieferungen gelten ausschliesslich unsere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen aller Art bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. 2. Lieferung Lieferungen erfolgen ab Werk. Die genannten Lieferfristen sind Richttermine. Werden Lieferfristen nicht eingehalten, ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Lieferverzug berechtigt nicht zum Rücktritt von der Bestellung. Lieferungen erfolgen in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit dem Verlad der Ware über. Eine Versicherung wird nur auf besondere Vereinbarung auf Kosten des Käufers angeschlossen. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 3. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Preise sind freibleibend und gelten von uns erst durch Auftragsbestätigung als angenommen und bestätigt. Angebote, die aufgrund ungenauer Angaben oder unvollständiger Unterlagen des Kunden erfolgen, haben Richtpreischarakter. Alle Rechnungen sind in der vereinbarten Frist von normalerweise 30 Tagen zu bezahlen. Für Neukunden und Kunden mit schlechter Zahlungsmoral behalten wir uns die Lieferung per Vorauszahlung vor. In diesem Fall beginnt die Lieferzeit erst bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages auf unser Konto. Ab 30 Tagen machen wir Mahngebühren und Verzugszinsen geltend. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald uns an unserem Domizil der geschuldete Betrag zur freien Verfügung gestellt worden ist. Jegliche Art von Abzügen wird nachbelastet. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Verrechnung mit von uns nicht schriftlich anerkannten Forderungen ist nicht zulässig. 4. Eigentumsvorbehalt Wir bleiben Eigentümer der gelieferten Ware, bis die Zahlungspflicht vollständig erfüllt ist. Der Käufer verpflichtet sich, alle zur Registrierung des Eigentumvorbehaltes erforderlichen Unterschriften zu leisten. 5. Formen und Werkzeuge Formen und Werkzeuge, die wir für einen Kunden herstellen oder herstellen lassen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn er die Kosten teilweise oder vollumfänglich übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung. Wir werden diese Formen und Werkzeuge aber ausschliesslich für den Kunden verwenden, sorgfältig behandeln und längstens bis fünf Jahre nach letztmaligem Gebrauch aufbewahren. Entstehen durch den Gebrauch und die Abnutzung Kosten, gehen diese zu Lasten des Käufers. 6. Gewährleistung und Beanstandung Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung ab unserem Werk. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Käufer uns keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu beseitigen. Beanstandungen müssen unverzüglich erhoben werden, spätestens jedoch 1 Woche nach Ablieferung der Ware und in jedem Falle vor Beginn der Montage. Ausserdem muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Waren ohne unsere Zustimmung, durch den Käufer oder durch Dritte Veränderungen vorgenommen wurden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemässe Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit oder Ersatzlieferung mit der gleichen Lieferfrist behoben. Zur Nacharbeit ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Hin- und Rückfracht von uns getragen wird, bestimmen wir die Art der Verpackung und den billigsten Transport. Die kostenlose Ersatzleistung berechtigter Mängel erfolgt nur für die Beseitigung der Mängel bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Schadenersatzpflicht für mittelbare und unmittelbare Schäden darüber hinaus sowie Verzugsstrafen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Aufwendungen für Montage und Demontage sowie andere Verzugsstrafen sind ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber eine Teilausführung bei Dritten, so entfällt jede Gewährleistung für diesen Teil des Auftrages. 7. Mängelrügen Mängelrügen des Käufers bedürfen der Schriftform und sind bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 1 Woche nach Lieferung anzuzeigen. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. 8. Technische Unterlagen und Produktionsunterlagen Alle Dokumente wie Offerten, Pläne, Werkzeichnungen oder Berechnungen, welche wir für den Kunden anfertigen, bleiben unser Eigentum mit unseren Schutzrechten. Der Käufer verpflichtet sich, Dokumente nur für die Zusammenarbeit mit uns zu benutzen. Er darf sie weder für eigene Zwecke verwenden noch unberechtigten Dritten überlassen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Fislisbach. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Checkklagen ist ebenfalls Fislisbach. Das Rechtsverhältnis untersteht Schweizer Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Fislisbach, Januar 2008 |
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