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Content | 1 ASCO Numatics GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Allgemeines - Geltungsbereich (i) Unsere Einkaufsbedingungen sowie die als Anlage beigefügten „Ergän- zenden Einkaufsbedingungen – Arbeitssicherheit“ gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichen- de oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste hender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lie- ferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. (ii) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Ver- trages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. (iii) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (iv) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. (v) Unter „Emerson“ werden die mit dem Besteller verbundenen Firmen verstanden, zu deren Gunsten die Waren und / oder Dienstleistungen gekauft werden. (vi) “Vertrag” be- deutet die schriftliche Vereinbarung (die diese Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen sowie das Bestellformular enthält) zwischen dem Besteller und dem Lieferanten über Warenlieferungen und / oder Dienstleistungen. (vii) „Vertragspreis“ bedeutet den Betrag, den der Besteller dem Lieferanten für die Warenlieferungen und / oder Dienstleistungen zu bezahlen hat. (xiii) „Besteller“ bedeutet die oben stehende Gesellschaft; (ix) „Lieferant“ be- deutet diejenige Person oder Gesellschaft, die den Auftrag erhalten hat. (x) „Dienstleistungen“ sind die im Bestellformular des Bestellers aufgeführten Dienstleistungen. Der Besteller kauft die Waren für Emerson. 2. Angebot – Angebotsunterlagen (i) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Der Vertrag kommt durch Annahme des Lieferanten zustande. (ii) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 13 Abschnitt (iv). 3. Preise- Zahlungsbedingungen (i) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gilt jedoch der Vorbehalt gemäß § 6. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Lieferung erfolgt FCA. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. (ii) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. (iii) Die Rechnung ist in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat. (iv) Nach Erhalt der Waren und / oder dem Abschluss aller Dienstleistungen und der Rechnung gemäß vorhergehend beschriebenen Bedingungen beginnt die Zahlungsfrist am ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonates an zu laufen, wobei die Zahlungsfrist ab diesem Zeitpunkt 2 Kalendermonate und 5 Tage beträgt. Die Zahlung erfolgt am 5. Tage der vorhergehend beschriebenen Frist. (v) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 4. Lieferung und Eigentum (i) Das Eigentum an Liefergegenständen wird vom Lieferanten an den Adressaten der Lieferung direkt übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sollte der Besteller selbst Adressat der Lieferung sein, so tritt er lediglich als Besitzmittler für den bestimmungsgemäßen Eigentümer auf. Das Eigentum an Liefergegenständen geht an den bestimmungsgemäßen Eigentümer entweder bei Lieferung, bei auftragsgemäßer Bereitstellung der Lieferung oder bei Zahlung von Teilbeträgen des Auftragpreises durch den Besteller oder Adressaten der Lieferung über (entscheidend ist der Vorgang, der zuerst stattfindet). Falls das Eigentum an den Liefergegenständen vor Lieferung auf den bestimmungsgemäßen Eigentümer übergegangen ist, sind diese Liefergegenstände vom Lieferanten deutlich als fremdes Eigentum zu kennzeichnen. (ii) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus, an die Adresse, die im Auftrag angegeben ist oder an einen durch den Besteller benannten Bestimmungsort, zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind darauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Die Gefahr während des Transports liegt beim Lieferanten und die Waren gelten erst mit der Entgegennahme am Bestimmungsort des Bestellers in Übereinstimmung mit den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als geliefert. Der Besteller ist nicht verpflichtet, während des Transports der Ware ab Werk zum vom Besteller genannten Bestimmungsort eine Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat für den Transport der Waren von der Einrichtung des Lieferanten zum vom Besteller genannten Bestimmungsort das vom Besteller bevorzugte Frachtunternehmen einzusetzen. (iii) Für internationale Lieferungen hat der Lieferant die Waren frei von sämtlichen Zöllen für den Export bereitzustellen. Er hat die Lieferung der Waren zum Hauptumschlagsplatz oder zu dem vom Besteller festgelegten Frachthof am Verladehafen zu organisieren. Der Lieferant besorgt alle erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen und Berechtigungen und trägt die Verantwortung für sämtliche Gebühren und Kosten, die mit der Einhaltung der Vorschriften über Ausfuhrzölle zusammenhängen, sowie die Kosten, die beim Bereitstellen der Waren für die Verladung anfallen, insbesondere, aber nicht ausschließlich Kosten der Zollabfertigung, des Lagerplatzes / der Containerfrachtstation, des Wareneingangs, der Abwicklung am Zielort sowie der Dokumentation. Der Lieferant trägt die Kosten, welche bei der Überprüfung der Arbeitsabläufe, dem Verpacken und der dazugehörigen Kennzeichnung zum Zweck der Auslieferung der Waren anfallen. Der Lieferant stellt auf eigene Kosten den Ablieferungsschein / das übliche Versanddokument zur Verfügung, das der Besteller für die Lieferung der Waren benötigt. Der Lieferant hat den Besteller frühzeitig über den Versand der Waren zu benachrichtigen und jede andere notwendige Auskunft über die Lieferung der Waren zu erteilen. Der Besteller trägt die Kosten für die Kontrolle vor Versand. Dies gilt nicht, wenn solche Kontrollen vom Exportland verlangt werden. Der Besteller hat alle notwendigen Einfuhrgenehmigungen und Ermächtigungen einzuholen und übernimmt sämtliche Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Einfuhrzollformalitäten, insbesondere, aber nicht ausschließlich mit der Einfuhrfreigabe sowie den Abgaben und Verwaltungskosten. (iv) Mit Ausnahme von Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit (I) Ausfuhrzollformalitäten, (II) der Vorbereitung der Waren für das Beladen, und (III) Überprüfungstätigkeiten, der Verpackung und der entsprechenden Kennzeichnung der Waren, trägt Besteller sämtliche Kosten für die Beförderung / den Transport ab Werk bis zum endgültigen Bestimmungsort. Nach Wahl des Bestellers und auf dessen Aufforderung hin übernimmt der Lieferant die Kosten für die Beförderung / den Transport ab Werk bis zum Ausfuhrhafen und stellt diese Kosten dem Besteller in Rechnung. Anderenfalls sind sämtliche Beförderungs- oder Transportkosten ab Werk zum endgültigen Bestimmungsort vom Empfänger zu bezahlen. Ungeachtet des Vorstehenden trägt der Lieferant sämtliche Kosten, Gebühren, Auslagen und angefallene Strafen, die daraus resultieren, dass der Lieferant es unterlassen hat, einen vom Besteller anerkannten Frachtführer zu engagieren, ohne dass der Besteller im Vorfeld hierzu sein schriftliches Einverständnis erteilt hätte, oder dass er sonst die Anweisungen des Bestellers missachtet hat. 5. Lieferzeit (i) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. (ii) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (iii) Im Falle der Überschreitung von Lieferzeiten stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche ungekürzt zu. 6. Änderungen der Bestellung Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besonde- re betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar sind. Werden durch solche Änderungen des Bestellers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehe- ne Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung soll vor der Version 09/2011; ASCO Numatics GmbH, Germany |
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