Specifications | Einkaufsbedingungen dt 2006, page 1-2 @ Normalize G4_8 |
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Content | Die nachfolgenden Bedingungen sind im Geschäftsverkehr mit Unterneh- men, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen anwendbar. 1. Allgemeines 1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grund- lage dieser Einkaufsbedingungen. Abweichungen bedürfen der ausdrück- lichen schriftlichen Anerkennung von KSB. Hinweisen des Lieferanten auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer- den. 1.3 Angebote sind unentgeltlich und freibleibend und begründen somit für KSB keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot von der Anfrage von KSB nicht abweichen. 1.4 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn KSB sie schriftlich erteilt oder bestätigt. 2. Preise Die vereinbarten Preise sind Netto- und Festpreise. 3. Lieferzeit, Teillieferungen, Vertragsstrafen 3.1 Der Lieferant hat die vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen ein- zuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Liefer- frist ist der Eingang der Ware bei der von KSB genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Lieferungen und Leistungen gelten erst dann als voll- ständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien aufweisen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben not- wendiger, von KSB zu liefernder Unterlagen nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 3.2 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KSB. 3.3 Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten wer- den können, so hat er dies KSB unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. 3.4 Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann KSB diese noch bis zur Schluss- zahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus- gehenden tatsächlichen Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 4. Qualitätssicherung, Prüfungsrecht und Mängelrüge 4.1 Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem und weist KSB seine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 nach. Auf Verlangen von KSB weist der Lieferant die Qualität der Produkte durch eine Prüfbeschei- nigung nach EN 10204 nach. Soweit der Lieferant nicht entsprechend zer- tifiziert ist, erfolgt die Lieferung/Leistung nach dem neusten Stand der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften. 4.2 KSB ist berechtigt, die Auftragsausführung und die Maßnahmen des Lieferanten zur Qualitätssicherung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist KSB berechtigt, während üblicher Betriebszeiten nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten. KSB und der Lieferant tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Kosten. 4.3 Schreibt der KSB-Prüfplan die Teilnahme von KSB an bestimmten Prü- fungen vor, zeigt der Lieferant die Prüfbereitschaft mindestens 10 Tage vorher an und legt mit KSB einen Prüftermin fest. Findet die Prüfung aus einem vom Lieferant zu vertretenden Grund am vereinbarten Termin nicht statt oder erfordern Mängel des Produkts wiederholte oder weitere Prü- fungen, hat der Lieferant KSB die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. 4.4 Hat der Lieferant Werkstoff- und/ oder Prüfnachweise zu erbringen, so trägt er hierfür die Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Werk- stoff- und/ oder Prüfnachweise bzw. eine entsprechende Interimsbeschei- nigung müssen im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. 4.5 Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht die ver- traglichen oder gesetzlichen Mängelansprüche von KSB. 4.6 Innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung wird KSB die Produkte nur auf Identität, erkennbare äußere Beschädigungen, Produktkennzeichnung/ Produktaufmachung sowie Mengenabweichungen untersuchen. Andere Mängel werden von KSB unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt. 5. Versand und Verpackung 5.1 Der Versand hat frei Werk verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung an die Empfangsstelle zu erfolgen. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer, Bestellposition, Auf- tragsnummer und Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig aufzuführen. 5.2 Ist hiervon abweichend die Lieferung EXW gemäß INCOTERMS 2000 vereinbart, wird der Lieferant mit dem in der Bestellung festgelegten Spe- diteur transportieren. Schreibt KSB keinen Spediteur oder keine Beförde- rungsart vor, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den jeweils nied- rigsten Beförderungskosten zu versenden. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. KSB hat für Lieferungen EXW eine Transportversicherung abge- schlossen. Eine vom Lieferanten zusätzlich abgeschlossene Transportver- sicherung wird von KSB nicht vergütet. KSB erklärt sich hiermit als Ver- zichtskunde der Schadensversicherung im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp). 6. Gefahr- und Eigentumsübergang Mit Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle, bei Lieferung mit Auf- stellung oder Montage sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme gehen Gefahr und Eigentum am Liefergegenstand auf KSB über. Der Lieferant steht dafür ein, dass keine Eigentumsvorbehaltsrechte oder Rechte Dritter am Liefergegenstand bestehen. 7. Mängelansprüche 7.1 Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Lei- stungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheiten und Ga- rantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den all- gemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheits- bestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anfor- derungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entspre- chen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. 7.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, es sei denn es handelt sich bei der Lieferung um ein Bauwerk oder die Lieferung ist ent- sprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um die zwischen der ersten Rüge eines Mangels und der Nacherfüllung liegenden Zeitspanne. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile läuft für Mänge- lansprüche eine eigenständige Verjährungsfrist von 24 Monaten, gerech- net ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Nacherfüllungs- anspruchs von KSB. Sie endet spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. 7.3 Im Falle von Mängelansprüchen ist KSB nach ihrer Wahl berechtigt, Nachbesserung oder Neulieferung sowie Ersatz ihrer zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung erforderlichen Aufwendungen zu ver- langen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von KSB gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu ver- weigern. 7.4 Sollte der Lieferant nach Aufforderung durch KSB zur Nacherfüllung nicht unverzüglich mit der Nachbesserung beginnen oder eine mangelfreie Ware liefern, so steht KSB in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren für Leben und Gesundheit oder Vermeidung größe- rer Schäden, das Recht zu, die erforderliche Nachbesserung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung nicht möglich, er- folglos oder unzumutbar, kann KSB die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung geltend machen. Weiterhin behält sich KSB die Geltendmachung der gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche vor. Allgemeine Einkaufsbedingungen 0085.01/3 Stand:Januar 2006 |
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